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Verjährung

Sparte: Schrottimmobilien & Verjährung

Um mögliche Schadensersatzansprüche erfolgsversprechend gegen Vertriebe oder Banken gelten machen zu können, dürfen diese nicht der Verjährung unterliegen, d.h. diesen nicht die Einrede der Verjährung entgegenstehen.

Der Begriff Verjährung bezeichnet den durch Ablauf einer gesetzlichen Frist bewirkte Verlust der Möglichkeit, einen bereits bestehenden Anspruch durchzusetzen. Der Schuldner erhält also nach Ablauf der jeweiligen Verjährungsfrist ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht, was auch als rechtsvernichtende Einrede bezeichnet wird.

Der Gesetzgeber hat im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung die regelmäßige Verjährungsfrist auf drei Jahre verkürzt. Die Verjährung richtet sich nach § 199 BGB und beginnt erst nach Kenntniserlangung vom Anspruch beziehungsweise grob fahrlässiger Unkenntnis zu laufen.

Auszug aus §199 BGB:
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

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